Stellt eine Freiheitsstrafe weniger als drei Monaten auf Bewährung einen Hindernis für die Einbürgerung?
Geringfügige Verurteilungen sind kein Hindernis.
Geringfügige Verurteilungen stehen der Einbürgerung nicht im Wege.
Zu geringfügigen Verurteilungen zählen:
- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
- Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen
- Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.
Der letzte Punkt betrifft Sie. Sie müssen nicht auf Tilgung der Verurteilung warten. Die Strafe stellt für ihre Einbürgerung kein Hindernis dar.
... die Bewährungszeit muss inzwischen abgelaufen sein, ohne dass es weitere Vorfälle gab.