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USA und UK Staatsangehöriger will Pässe behalten aber Deutsch werden

Gespeichert von peterspiano am

Schön Guten Tag,

Ich bin ein UK und ein USA Staatsangehöriger der seit 16 Jahren in Deutschland wohnt, arbeitet, Rente bezahlt etc. Wegen Brexit muss ich entweder eine Auftenthaltserlaubnis beantragen oder mich einbürgern lassen.

Meine Frage: Darf ich meine vorherige Staatsangehörigkeiten behalten? Laut alle die Gesetzte sieht es eher nicht so aus das ich mein USA Staatsangekeit behalten darf. Allerdings macht es sinn das ich mein UK Ausweis zur Einbürgerung präsentire. Wäre es vorstellbar wenn ich nur meine UK pass mitbringe? Falls da noch die Möglichkeit gibt beim EU Ausnahme mein UK pass zu behalten könnte es dazuführen das mein USA pass gar nicht nachgefragt wird? Eine komplication wäre das ich in den USA geboren bin, also auf mein USA Statssangehörigkeit zu kommen ist nicht schwer.  Ein ggf. gültige Grund mein USA Staatsangkeit zu behalten wäre das die Freiheit der Bewegung für mein Beruf als ein Musiker wäre schon etwas vermindert wenn ich nicht mehr nach den USA oder UK umziehen dürfte.  Folgendes ist der Staatsangehörigkeitsgsetzt (StAG) §12.

(StAG) 5.  dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder

Wäre das eine korrekte interpretation von "erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher"? Gerne wenn Sie meinen ein Blaue Karte EU oder sonstige Lösung besser wäre dann gerne das mal vorschlagen..

Vielen Dank für Ihrer Zeit und Wissen!

Peter

Soweit ich weiss man darf nur deutsche Staatsangehörigkeit haben. Aber es gibt viele Ausnahmen. Mit Brexit ist es immer noch nicht klar. Ich würde noch ein wenig abwarten.
 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am So., 17. März 2019 - 13:24

Abwarten kann von Nachteil sein. Zwar hat die Bundesregierung angekündigt, dass es (wahrscheinlich) reichen wird, am Tag der Antragstellung ein EU-Bürger zu sein, um bei einer Einbürgerung die britische Staatsbürgerschaft behalten zu können.

Aber die anderen Voraussetzungen müssen an diesem Tag auch erfüllt sein. Dazu kann eventuell der Einbürgerungstest gehören, zu dem man sich aber rechtzeitig vorher anmelden muss.

 

EU-Bürger brauchen bei der Einbürgerung in Deutschland ihre andere Staatsbürgerschaft nicht aufzugeben. Das ergibt sich aus einer EU-Richtlinie, umgesetzt durch § 12 (2) StAG.

Für Briten gilt diese Regelung zumindest bis zum tatsächlichen Brexit. Was danach kommt, ist noch völlig unklar. Es wird von möglichen Vereinbarungen abhängen und sicher auch davon, wie Großbritannien künftig mit EU-Bürgern verfahren wird. Die deutsche Regierung hat angekündigt, dass Briten, die in Deutschland wohnen und arbeiten, noch eine Übergangszeit zum Stellen der Anträge bekommen werden.

Was ist nun mit der zusätzlichen amerikanischen Staatsbürgerschaft? Nach dem Wortlaut des genannten Paragrafen könnte man es so deuten, dass für EU-Bürger die Pflicht zur Aufgabe der alten Staatsbürgerschaft(en) komplett entfällt. Aber diese Deutung ist bestimmt nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen.

Was tun? Das Verschweigen der amerikanischen Staatsbürgerschaft ist riskant, denn bei absichtlich falschen Angaben kann die Einbürgerung auch noch nach mehreren Jahren widerrufen werden. Also besser angeben und eine Ausnahme beantragen. Bei negativem Ergebnis können Sie auf die Einbürgerung verzichten und haben nur die Gebühr verloren.

Die sinnvolle Alternative ist tatsächlich die unbefristete Niederlassungserlaubnis. Beim Einbürgerungsantrag wird die Behörde eh nach einer Begründung fragen, und diese sollte etwas besser sein als "ich möchte in Deutschland weiterhin leben und arbeiten dürfen".

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am So., 17. März 2019 - 14:35

Jeder Staatsbürger eines EU-Landes ist automatisch auch ein "Unionsbürger"(*). Aus diesem Status ergeben sich wichtige Rechte, die in allen EU-Ländern gelten. Britische Staatsbürger werden diesen Status vermutlich mit dem Brexit verlieren. Die deutsche Niederlassungserlaubnis kann zwar vergleichbare Rechte für Deutschland gewähren, aber nicht für die anderen EU-Länder.

Ein in einem 'kontinentalen' EU-Land lebender Brite, der den Status eines Unionsbürgers behalten will, wird also tatsächlich die Staatsbürgerschaft dieses (oder eines anderen) EU-Landes benötigen. Das ist ein klarer und nachvollziehbarer Grund für den Wunsch nach Einbürgerung. Solange das UK noch in der EU ist, geht das allgemein ohne Aufgabe der britischen Staatsbürgerschaft.

Das Beibehalten der amerikanischen Staatsbürgerschaft im deutschen Einbürgerungsverfahren ließe sich vielleicht damit begründen, dass das EU-Land, dessen Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt des Antrags die Unionsbürgerschaft begründet (also das UK), diese zusätzliche Staatsbürgerschaft ohne Weiteres duldet. Aber das ist natürlich sehr spekulativ.

Im schlechtesten Fall wird das UK am 29. März um 23:00 Uhr britischer Zeit kein EU-Land mehr sein, und die britischen Staatsbürger sind dann keine Unionsbürger mehr. Einen Aufenthaltstitel braucht man vermutlich erst dann zu beantragen. Bei einem Einbürgerungsantrag sollte man sich lieber beeilen.

 

(*) Bis auf ein paar kleine Ausnahmen, z.B. manche Einwohner der Färöerinseln, der Isle of Man und der Kanalinseln Guernsey und Jersey.

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mo., 18. März 2019 - 15:50

Antwort auf von Gast (nicht überprüft)

"... erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art ..."

Hier geht es eher um Dinge die sich mit Geld ausdrücken lassen, wie z.B. sehr hohe Verwaltungskosten bei der Ausbürgerung oder die drohende Beschlagnahme von Eigentum im Herkunftsland.

Die unterschiedlichen Möglichkeiten zum Aufenthalt und zur Arbeit sind (nach deutscher Auffassung und nur in Bezug auf Nicht-EU-Staaten) eine Sache, bei der man sich entweder für das eine Land oder für das andere Land entscheiden muss.

Eine möglicher Versuch, die amerikanische Staatsbürgerschaft zu retten, könnte ein Antrag auf "Ermessenseinbürgerung" nach § 8 StAG sein. Hier ist die Aufgabe fremder Staatsbürgerschaften nicht unbedingt gefordert. Allerdings braucht man eine sehr gute Begründung (und sicher auch einen freundlichen Sachbearbeiter).

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mo., 18. März 2019 - 14:59

Siehe da, in der (vorläufigen) Verwaltungsvorschrift zur Einbürgerung steht das gaaaaanz genau:

  • Unzumutbare Kosten der Ausbürgerung:
    Mindestens 1.278 Euro und 23 Cent, bzw. mehr als ein Monatseinkommen (je nachdem was höher ist)
  • Erhebliche wirtschaftliche Nachteile:
    Mindestens 10.225 Euro und 84 Cent, bzw. mehr als ein Jahreseinkommen (je nachdem was höher ist)

Kein Witz! Früher stand dort 2.500,- DM und 20.000,- DM, und das ist halt die Umrechnung.

Als Beispiel für wirtschaftliche Nachteile ist dort neben dem Verlust von Grundeigentum, Erbrechten und Rentenansprüchen übrigens auch die "konkrete Gefährdung von geschäftlichen Beziehungen in den ausländischen Staat" genannt (Unterpunkt 12.1.2.5.1 d).

 

§ 12 Abs. 2 StAG:

Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

dazu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG:

Ein Ausländer ... ist auf Antrag einzubürgern, wenn er ... 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,

Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum StAG (Fassung von 2009), "12.2 Zu Absatz 2":

Bei Staatsangehörigen aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bei Staatsangehörigen der Schweiz gilt ohne Einschränkung die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

(auch in: Schlotzer: Staatsangehörigkeitsrecht, jehle Verlag 2017, S. 238 bzw. 258)

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mi., 20. März 2019 - 09:49

"(1) Bei britischen Staatsangehörigen, die vor dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist (Tag des Austritts), einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, wird von einem sonst nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Ausscheiden aus der britischen Staatsangehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor dem Austritt erfüllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind."

(in: Gesetz zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union, Artikel 3 Absatz 1, Beschluss des Deutschen Bundestages vom 21.02.2019, vom Bundesrat bestätigt am 15.03.2019)

Bemerkungen dazu:

  • Die Regelung gilt ausdrücklich für einen "harten Brexit" ohne Vertrag. Ansonsten sollte es durch das Austrittsabkommen geregelt werden.
  • Ohne diese Regelung würde es nicht auf den Zeitpunkt des Antrags ankommen, sondern auf den Zeitpunkt der Einbürgerung.
  • Im Unterschied zu § 12 Abs. 2 StAG wird hier explizit nur die britische Staatsbürgerschaft geschützt.
  • Wird der Antrag erst nach dem Brexit gestellt (genauer: ab dem Tag des Brexits), gilt dieser Schutz nicht mehr.
  • Alle anderen Voraussetzungen müssen "vor dem Austritt" und auch zum Einbürgerungszeitpunkt erfüllt sein. D.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung kann theoretisch noch was fehlen, es muss aber vor dem Brexit erledigt werden.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 28. März 2019 - 16:14

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