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Einbürgerung trotz Straftat

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am

Hallo, 

Ich möchte die Einbürgerung beantragen. 

Leider habe ich für eine Straftat 30 Tagessätze und 4 Monate Fahrverbot erhalten. Der Widerspruch dafür läuft.

Nun zu meiner Frage... kann ich trotz der Strafe und dem Widerspruch meine Einbürgerung beantragen bzw. macht das Sinn? Und muss ich die Strafe angeben?

Vielen Dank für die Antworten

Wegen des Widerspruchs läuft das Verfahren noch, es gibt also keine "rechtskräftige" Verurteilung. Vielleicht lässt sich eine "Einstellung gegen Geldauflage" erreichen, egal wie teuer. Die Geldauflage wäre keine Verurteilung.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Di., 05. Juni 2018 - 09:34

Auf der Website der Bundesregierung steht, dass geringfügige Strafen stehen der Einbürgerung nicht im Wege.

Folgende geringe strafrechtliche Verurteilungen bleiben außer Betracht :

  • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
  • Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen
  • Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.

Auch Person mit schweren Straftaten können sich einbürgern lassen, aber sie müssen auf Tilgung der Strafe warten. Nach gewissen Fristen – je nach Schwere der Tat – werden Straftaten aus dem Strafregister gestrichen. Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Einbürgerung wieder möglich.

Allgemein muss man zwischen Führungszeugnis und Bundeszentralregister unterscheiden. Ihr Führungszeugnis ist sauber. (In einem Führungszeugnis werden Verurteilungen zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen nicht aufgenommen. Dies gilt aber nur dann, wenn im Bundeszentralregister nicht weitere Straftaten eingetragen sind.)

Sie können eine Auskunft beantragen und sehen, was da drin steht.

Es kann aber sein, dass ihre Strafen immer noch in dem Bundeszentralregister eingetragen sind, denn für Geldstrafen unter 90 Tagessätze gilt da ein Tilgungsfrist von 5 Jahren. Quelle und mehr Info 

Ob Ihre Strafen im Bundeszentralregister immer noch stehen oder nicht, spielt in ihrem Fall gar keine Rolle, denn es handelt sich hier um geringfügige Strafen.

Sie dürfen ihre Verurteilungen im Antrag bloß nicht verschweigen, sollten sie immer noch im Bundeszentralregister stehen. (Bundeszentralregister ≠ Führungszeugnis)

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mo., 31. August 2020 - 14:06

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