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Bei dem was ich bisher dazu las beurteilen es die Juristen recht unterschiedlich. Aber zwei Kriterien werden oft genannt: 

  • Es muss tatsächlich einen Schaden geben, in dem Sinn dass diese Zeit nicht genutzt werden konnte. Bei Spezialisten und Therapeuten mit ausschließlich bestellten Patienten kann das plausibel sein, aber nicht bei Praxen mit ständig vollem Wartezimmer.
  • Die Fristen zur "rechtzeitigen Absage", falls es solche gibt, müssen Ausnahmen haben für plötzliche Umstände, für die der Patient nichts kann. Ansonsten sind sie evtl. unwirksam.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mo., 16. September 2024 - 12:42

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