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Einbürgerung trotz Vorstrafe? (wegen Gefährlicher Körperverletzung & Handel mit Cannabis, türkischer Staatsbürger)

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am

Liebes Forum ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Seit längerem denke ich darüber nach mich in Deutschland einbürgern zu lassen.

Jedoch denke ich das es in meinem Fall garnicht so einfach ist.

Geboren bin ich in Deutschland im jahre 1990.

Ich bin Türkischer Staatsbürger und bin mit einer Deutschen Frau seit 2015 verheiratet.

 

Seit 5 Jahren arbeite ich bei einem Automobil-Zulieferer und habe einen Unbefristeten Arbeitsvertrag und ein gutes einkommen.

 

Die mittlere Reife habe ich bereits in jungen Jahren abgeschlossen und mache momentan den Industriemeister in Metall .

Leider kam es in meiner Vergangenheit zu 2 Straftaten.

Mit 19 Jahren wurde ich zu 50 Sozialstunden verurteilt wegen Gefährlicher Körperverletzung.(Jugendstrafe)

Weil ich die Sozialstunden nicht zeitgemäß erledigt habe war ich sogar 6 Tage in Jugendarrest.

Mit 22 Jahren konnte mir Handel mit Cannabis nachgewiesen werden und ich wurde mit 23 zu 2 Jahren Freiheitsstrafe auf 3 Jahre Bewährung verurteilt.

 

Seit langem denke ich darüber nach die Deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen.

Habe aber angst vor Ablehnung wegen dem Eintrag und denke wenns einmal abgelehnt wird kann ich es für immer vergessen.

Wie gut stehen meine Chanchen ?

Ist es besser wenn ich lieber warte bis mein Antrag aus dem Führungszeugnis ist ???

Kann es folgen haben wenn ich den Antrag jetzt stelle und bei Ablehnung in paar Jahren wieder stelle wenn der Eintrag erlischt ??

Möchte die Behörden nicht unnötig aufmerksam machen deshalb denke ich lieber warten oder ist das egal ??

 

Die kosten spielen für mich ansonsten keine rolle ob 1-2 mal bezahlen.

 

Danke schonmal jetzt für die Tipps eurerseits.

Frühere Kriminalität ist ein mächtiges Hindernis bei der Einbürgerung, und das hat auch Gründe. Der normale Nachweis der Besserung ist eine lange Zeit ohne neue Vorkommnisse. Bei der Einbürgerung wird nicht nur das Führungszeugnis angeguckt, sondern das gesamte Strafregister. Dort wird die Strafe zwar auch einmal verschwinden, aber noch später.

Wenn die Strafe nicht mehr im Register steht, muss der Sachvearbeiter theoretisch so tun, als ob er nichts mehr davon weiß (falls er sich wegen eines früheren Antrags daran erinnern sollte). Naja, theoretisch.

Zum Erfordernis der Straffreiheit gibt es im Gesetz übrigens zwei Ausnahmen: "öffentliches Interesse" und "besondere Härte". Ich sehe aber nicht, wie man das hier begründen könnte.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mi., 22. Mai 2019 - 17:57

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