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Aufenthaltszeiten ohne 6 Jahre Arbeitsverhältnis

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am

Ich komme aus EU Land.

Ich bin in Deutschland seit 10.2011 gemeldet, also im Oktober 7 Jahre. Das erste Jahr davon als Studentin. Dann bis 07.2013 keine feste Arbeit, erst ab dem 07.2013 Arbeit bis jetzt.

Ich habe Integrationskurs und Test Daf (C1/C2). Ich erfühle die Bedienungen für eine Einbürgerung nach 6 Jahren. Außerdem besitze ich Voraufenthalt in Deutschland zwischen 2005-2008, das erste Jahr davon als Aupair. Dann Deutschkurse etc.

Der Antrag ist jetzt 6 Monate als, gestellt in Sachsen.

Die Bearbeiterin hatte mir zu Verständnis gegeben dass ich für alle Jahre Arbeitsnachweise haben soll, also für alle 6 Jahre, stimmt das? ist es erforderlich? 

Es ist doch klar dass man am Anfang keine Arbeit finden könnte, und hat sich so übers Wasser gehalten dass man bei Freunden gewohnt hat und ab und zu was gearbeitet. Ich habe aber seit Anfang an die Meldebescheinigung, nur feste Arbeit ab dem 07.2013, also 5 Jahre Arbeit jetzt.

Können Sie den Antrag ablehnen da ich keine 6 Jahre Arbeitsverhältnis habe?

 

Ich würde alles was ich habe vorlegen und warten. Das man nicht alle alte Verträge usw hat, ist normal. Wichtig ist, dass der Antragsteller in dieser Zeit angemeldet ist. Dafür ist das Einwohnermeldeamt da.
 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 07. Juni 2018 - 13:49

ich habe irgendwo gelesen, dass man bei Antragabgabe eine Arbeit haben muss usw, nirdendwo steht dass man für alle Jahre was vorzeigen muss. Wenn die mir bei Beratungsgespräch gesagt hätten: Sie müssen alle Jahre nachweisen dass Sie gearbeitet haben dann hätte ich den Antrag gar nicht gestellt.

 

Gespeichert von Be (nicht überprüft) am Do., 07. Juni 2018 - 14:55

Wenn man Antrag stellt und während des gesamten Einbürgerungsverfahrens muss man eine Arbeit haben, wovon man leben kann. Das heißt keine zusätzliche Hilfe von Jobcenter usw. Was man früher gemacht hat spielt keine Rolle, solange es nicht gegen die Voraussetzungen ist.

Hat Ihre Sachbearbeiterin ausdrücklich gesagt, dass Sie alle 6 Jahren gearbeitet haben mussten? Vielleicht haben Sie falsch verstanden. Ich denke Sie sollten dran bleiben und geduldig sein.

Ich habe alle Papiere abgegeben, dass ich ab 10.2011 in Deutschland bis jetzt wohne, Sie hat gesagt ab 07.2013 habe ich Arbeit also seit dem besteht ein Aufenthaltstitel.

Vorher ist es aber unklar da ich keine feste Arbeit hatte, nur Studium- Studium würde man schon berechnen wenn ich anschließen eine Arbeit gefunden hätte, das war bei mir also nicht der Fall. 

Ich habe Ihr ein paar Papiere abgegeben, alte Arbeitsverträge für ca 5 Monate und die meinte die 5 Monate kann man berechnen aber was mit der Pause bis 07.2013.

Es bedeutet also für mich dass egal wie lange ich in Deutschland wohne für Einbürgerung zählt nur die Zeit in der ich gearbeitet habe, weil da hatte ich Aufenthaltstitel (zB. Freizügigkeit), ohne Arbeit habe ich kein Titel.

Hatte jemand ähnliche Probleme?

 

Gespeichert von Be (nicht überprüft) am Fr., 08. Juni 2018 - 07:32

Sachsen und Bayern sind besonders streng. Sie können vielleicht Härtefall beantragen, wenn sie alte Verträge / Nachweise nicht finden können. Man muss nicht unbedingt irgendwo als Angestellte arbeiten. Man kann ja auch selbständig sein oder von was anderes leben, wie Ersparnisse. Hauptsache keine Soziale Hilfe.

Ich habe auf der Internetseite Infos gelesen:

https://www.integrationsbeauftragte.de/Webs/IB/DE/Service/FAQ/Einbuergerung/FAQGesamt.html?nn=2103902&lv2=2103770

Abschnitt: Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.

"Sie erfüllen diese Voraussetzung, wenn Ihr Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland liegt und wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis haben oder zum Beispiel als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht ohne Aufenthaltstitel besitzen."

"Aufenthaltszeiten während eines Studiums in Deutschland werden in fast allen Bundesländern als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Einbürgerungsvorschriften betrachtet, zum Beispiel wenn sich im Anschluss an das Studium der Aufenthalt verfestigt hat. Das heißt, wenn zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde. Lediglich das Bundesland Bayern erkennt den Aufenthalt zu Studienzwecken nicht als gewöhnlichen Aufenthalt an. Die bayerischen Behörden verweisen dabei im Einzelfall auf die Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung."

Für die Zeit ohne Arbeit habe ich doch Aufenthaltsrecht als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, unten steht was über Bayern nicht mehr Sachsen wie bei älteren Artikeln.

 

 

 

Gespeichert von Be (nicht überprüft) am Sa., 09. Juni 2018 - 14:08

Komisch. Selbst für mich als Außensteher ist es klar, dass du die Voraussetzung erfüllst. Warum Sachbearbeiter anderer Meinung ist, verstehe ich nicht. In schlimmsten Fall du bist in einer Grauzone. Sachbearbeiter könnte auch positiv entscheiden.Wenn nicht an deiner Stelle ich würde Anwalt beauftragen. Einer Bekanntin wurde die Einbürgerung verweigert. Dann mit Rechtsbeihilfe hat sie doch die Staatsbürgerschaft erhalten.Aber ihre Lage war anders. Nicht aus gleichem Grund wurde ihr die Einbürgerung verweigert. Manchmal muss man dafür bisschen kämpfen und eine negative Entscheidung nicht so einfach hinnehmen. Ich wünsche dir viel Glück!

Ich habe jetzt meine Lage einem Anwahlt geschildert damit er mir erklart ob ich freizugigkeitberechtigt war und ab es fur den Aufenthalt zahlt. Ich schreibe hier was er mir antwortet. 

 

Gespeichert von Beata jjj (nicht überprüft) am Sa., 09. Juni 2018 - 19:29

Ein hilfreicher Kommentar aus der Seite: 

http://www.rechtsanwalt-familienzusammenfuehrung.de/voraussetzungen_der_einburgerung.html

"Bitte beachten Sie, dass diese Voraussetzungen nicht immer eingehalten werden müssen. Es gibt zahlreiche Ausnahmen. Häufig "vergessen" die Behörden auf die Ausnahmen hinzuweisen. Häufig zeigt sich, dass eine Ablehnung der Einbürgerungsbehörde nicht gerechtfertigt war, weil aufgrund der Rechtsprechung oder versteckter Ausnahmeregelungen eine Einbürgerung doch möglich ist."

 

Da kann ich nur Recht geben, ich habe selber als die Zeit reif war angerufen und gefragt ob ich Antrag stellen kann, die Dame hat mir sofort gesagt -nein da es 2 Jahre fehlt, dann suchte ich selber im Internet Info wegen der Verkürzung auf 6 Jahre habe am nächsten Tag wieder angerufen, und gesagt ich bins wieder und habe Info gefunden dass bei mir 6 Jahre möglich ist, dann hat Sie gesagt naja dann ok. Dann als ich Papiere abgeben war habe ich gefragt ob mein Voraufenthalt zählt, hat Sie gesagt- nein. Dann habe ich wieder Info gefunden dass man bis 5 Jahre Voraufenthalt auf die Einbürgerung angerechnet werden kann wenn er integrative Wirkung hatte (so wie bei mir). Dann hatte ich es Ihr geschrieben, hat Sie gesagt, dass ich schon mir sicher sein soll dass alle Ausnahmen geprüft werden.

Alles was ich weiß habe ich selber herausgesucht, niemand von den hatte mir von alleine was gesagt, jetzt als die komischen Fragen zu meinem Aufenthalt kamen habe ich wieder selber Infos wegen der Freizügigkeit gefunden.

Ich weiß nicht die wollen jemanden dumm stellen? man liest dass immer wieder bei Ländern Kampagne gestartet wird um Einbürgerungen zu werben, aber die Ämter die Sachbearbeiter stellen sich blöd da sodass die nur gerne Ablehnungen schicken würden.

 

Gespeichert von llllala (nicht überprüft) am So., 10. Juni 2018 - 10:46

ich habe jetzt die Ablehnung bekommen, da ich in der Zeit vor der festen Arbeit keine Arbeit hatte, also keinen Aufenthaltstitel. 

 

Gespeichert von la (nicht überprüft) am Fr., 15. Juni 2018 - 06:25

leider, wenn man in Deutschland eine Meldung hat, aber keine Arbeit (gewöhnlicher Aufenthalt), dann kann man so 20 Jahre in Deutschland wohnen aber man bekommt keine Einbürgerung.

 

Gespeichert von la (nicht überprüft) am Mo., 18. Juni 2018 - 12:46

Ich denke, dass seit April 2016 in allen Bundesländern die Frist auch ein Aufenthalt zu Studienzwecken anzurechnen ist.

https://www.bverwg.de/pm/2016/31

http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2016_04_26_we_staatsangeh%C3%B6rigkeitsrecht.pdf

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