Ich habe damals keine Beibehaltungsgenehmigung beantragt, weil ich nicht wusste, dass ich die brauche. Deshalb fiel meine deutsche Staatsbürgerschauft automatisch weg, als ich die amerikanische beantragt habe. Seit Ende Juni gibt es die Beibehaltungsgenehmigung nicht mehr, und ich habe mich deshalb entschlossen, einen Wiedereinbürgerungsantrag zu stellen, denn die Rechtslage hat sich grundlegend geändert, und das wird sich hoffentlich positiv auswirken. Ich lebe in den USA.
Der Anwalt, den ich gedacht hatte, gefunden zu haben, ist nicht ganz so patent, wie ich dachte. Ich spiele mittlerweile mit dem Gedanken, den Antrag entweder selbst einzureichen - alle Materialien habe ich bereits - oder mir jemand anderen zu suchen.
Irgendwelches Input oder Tipps wären super. Vielen Dank im Voraus!
Neue Rechtslage?
Die hier erwähnten Paragrafen haben sich bei der kürzlichen Gesetzesänderung nicht geändert. Ob sich die Genehmigungspraxis ändert, muss man jetzt mal sehen. Jedenfalls wird die Mehrstaatigkeit jetzt nicht mehr so negativ gesehen wie früher.
P.S.: Die gegenwärtige Opposition im Bundestag hatte sehr gegen die Gesetzesänderung gewettert. Bei einem Regierungswechsel könnte sie es vielleicht zurücknehmen.
Info von der deutschen Auslandsvertretung
Ich denke das hier trifft ganz gut deinen Fall:
Die Voraussetzung des "besonderen öffentlichen Interesses" würde demnach entfallen, wenn der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft nicht vor dem Jahr 2000 war, und wenn du damals die Beibehaltungsgenehmigung bekommen hättest (und nur vergessen hattest sie zu beantragen). Allerdings muss es weiterhin Bindungen an Deutschland geben, oder ansonsten halt einen Wohnsitz in Deutschland.
Danke für die Infos. Das…
Danke für die Infos. Das hatte ich bereits entdeckt. Ich hatte gehofft, es hat vielleicht jemand persönliche Erfahrungen gesammelt zu dem Thema. Meinen Anwalt habe ich heute in die Binsen geschickt.
Das Wesentliche steht in § 13 StAG:
Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.
§ 8 StAG Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind das hier:
(1) Ein Ausländer [...] kann [...] eingebürgert werden, wenn [...] er
Und hier noch § 34 StAG Satz 1:
Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist oder für ihn in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist.
Das sind weniger Bedingungen als bei der Einbürgerung von Ausländern, die keine ehemaligen Deutschen sind. Allerdings ist es eine "kann"-Bestimmung, d.h. der Antrag kann vom deutschen Staat angenommen oder abgelehnt werden.
Beim Bundesverwaltungsamt steht hier Genaueres, und hier wird das Verfahren erklärt und man kann die Formulare downloaden.
Man erfährt hier auch etwas über die Kriterien, die für eine positive Entscheidung maßgeblich sind. Sprachprüfung und Einbürgerungstest sind gegenstandslos, wenn man in Deutschland aufgewachsen und in die Schule gegangen ist. Straffreiheit steht eh im Gesetz, aber zusätzlich sehe ich da noch öffentliches Interesse, Unterhaltsfähigkeit und bestehende Bindungen an Deutschland. Es geht letztlich darum, im Antrag alle förderlichen Punkte sorgfältig auszufüllen (nebst einer guten Begründung), und die nötigen Dokumente zusammenzusuchen.